Picture of Manuel Alius

Manuel Alius

Hinweise zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz

Jetzt teilen:

Verpackungsgesetz
© Depositphotos (Foto-ID: 36835861)

Inhaltsverzeichnis

Zum 01.01.2019 trat das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löste die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Die Neueinführung des VerpackG war insbesondere darauf gerichtet, mögliche Schwachpunkte der vormaligen VerpackV zu beheben und die rechtlichen Vorschriften klarer zu formulieren. Solche Schwachpunkte wurden beispielsweise in den fehlenden Anreizen für die Verwendung von recyclingfreundlichen Verpackungen sowie der niedrigen Kontrolldichte gesehen. Aus diesem Grund wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gegründet, welche vorwiegend die Überwachung verpackungsrechtlicher Pflichten sicherstellen soll. Wesentliche Aufgaben dieser Einrichtung sind neben der allgemeinen Überwachung der rechtlichen Rahmenbedingung, die Bereitstellung und Pflege eines öffentlich einsehbaren elektronischen Verpackungsregisters (LUCID) sowie die Entwicklung eines Katalogs, in welchem systembeteiligungspflichtige Verpackungen aufgeführt sind.

Insgesamt hat das VerpackG sowie die ZSVR als überwachendes Organ zum Ziel, das Recycling in Deutschland nachhaltiger und umweltschonender, bei gleichzeitig mehr Transparenz sowie fairen Wettbewerbsbedingung im Rahmen der Kreislaufwirtschaft zu gestalten. Dieses Ziel wird durch verschiedene Ansatzpunkte erreicht. Zunächst sollen erneuerbare, nachhaltige und kreislauffähige Ressourcen eingesetzt werden. Weiterhin soll das Design von Verpackungen unter Berücksichtigung der Kreislauffähigkeit entwickelt werden. Unternehmen sollen künftig auf eine Wiederverwendung von Verpackungen während der Nutzungsphase achten. Im Anschluss an die Nutzungsphase sollen Verluste beim Recycling im System reduziert werden, um eine möglichst hohe Recycling-Effizienz sicherzustellen. In der Gesamtbetrachtung soll somit nachhaltig ein effizientes stoffliches Recycling sichergestellt werden.

Das Verpackungsgesetz - Systembeteiligungspflicht

Sobald ein Unternehmen eine Verpackung mit einem Produkt befüllt und diese zu einem privaten Endverbraucher in Deutschland gelangt, ist eine Systembeteiligung der jeweiligen Verpackung gemäß §7 VerpackG durchzuführen. Insgesamt gibt es in Deutschland 11 Stellen, sogenannte Duale Systeme, welche eine Systembeteiligung im Rahmen einer Lizenzierung von Verpackungsmengen anbieten. Bei den Dualen Systemen handelt es sich um privatrechtliche Rechtsträger, die in ihrem Einzugsgebiet bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallende Verpackungen flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen (§3 Abs.16 VerpackG). Sowohl in- und ausländische Unternehmen unterliegen somit in Deutschland der Lizenzierungspflicht im Rahmen der Produktverantwortung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen bei einem dualen System. Neben dieser Systembeteiligungspflicht besteht zusätzlich die zwingende Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID (www.verpackungsregister.org).

Welche Verpackungen es im Sinne des Verpackungsgesetzes gibt, wird durch §3 Abs.1 VerpackG definiert. Hierbei wird zwischen drei Verpackungstypen nämlich Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung unterschieden. Serviceverpackungen sowie Versandverpackungen zählen zur Rubrik der Verkaufsverpackungen und fallen unter die Regelungen des §3 Abs.8 VerpackG, wodurch sie immer systembeteiligungspflichtig sind, sofern sie die Voraussetzungen des Katalogs für systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erfüllen. Umverpackungen hingegen sind nur systembeteiligungspflichtig sofern sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Demnach sind Transportverpackungen sowie Umverpackungen, welche typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, auch nicht systembeteiligungspflichtig und unterliegen den allgemeinen Pflichten zur Rücknahme und Verwertung gemäß §15 VerpackG. Die Bezeichnung „typischerweise“ ist im Verpackungsgesetz nicht definiert und bedeutet nach herrschender Meinung, dass das Anfallen einer bestimmten Verpackung bei privaten Endverbrauchern üblich sein muss oder die jeweilige Verpackung gewöhnlich bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfällt. Ein privater Endverbraucher ist gemäß §3 Abs.10 VerpackG derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Demnach ist ein Endverbraucher als privat zu bezeichnen, wenn er entweder ein privater Haushalt oder eine der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstelle ist (§3 Abs.11 VerpackG). Beispielhaft nennt der Gesetzgeber Gastronomiebetriebe, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen sowie Niederlassungen von Freiberuflern, welche als vergleichbare Anfallstelle anzusehen und somit einem privaten Endverbraucher gleichzusetzen sind.

Neuerungen im Zuge der 1. Novelle des Verpackungsgesetzes

Zur Umsetzung der EU-Verpackungsrichtlinie (EU 2018/852) der Einwegkunststoffrichtlinie (EU 2019/904) sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG 2008/98) wurde das Verpackungsgesetz angepasst und durch die 1. Novelle, welche am 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist, erstmalig überarbeitet. Während einige Regelungen sofort anzuwenden waren, gelten andere erst schrittweise ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2022 sowie zu späteren Zeitpunkten.

Wesentliche Neuerungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Ab 1. Januar 2022 wurde die Pfandpflicht auf Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von <3 Liter sowie Getränkedosen erweitert. Des Weiteren werden ab 1. Januar 2024 Plastikflaschen für Milchgetränke dieser Pfandpflicht folgen. Zusätzlich ist ab dem Jahr 2025 ein Rezyklatanteil von mindestens 25% (30% ab 2030) für Getränkebehältnisse aus Kunststoff gesetzlich vorgeschrieben.

Ab 1. Juli 2022 werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie z.B. Amazon oder eBay dazu verpflichtet, die Registrierung im Verpackungsregister LUCID der dort als Verkäufer tätigen Händler zu kontrollieren. Folglich ist auf den entsprechenden Portalen zukünftig die LUCID Registrierungsnummer zu hinterlegen, um die ordnungsgemäße Systembeteiligung kontrollieren zu können.

Ebenfalls ab 1. Juli 2022 fällt die Herstellereigenschaft von Fulfillment-Dienstleistern gemäß §3 Abs.14c VerpackG auf den Auftraggeber bezüglich der Systembeteiligungspflicht von Versandverpackungen zurück. Unternehmen, welche Ihre Produkte über einen Fulfillment-Dienstleister versende haben somit die Versandverpackungen ab der zweiten Jahreshälfte eigenständig zu lizenzieren.

Des Weiteren wird die Registrierungspflicht auf sämtliche Verpackungsarten gemäß §9 VerpackG zum 1. Juli 2022 erweitert. Folglich sind zukünftig auch Inverkehrbringer von delegierten Serviceverpackungen, Transportverpackungen sowie Gewerbe-/Industrieverpackungen dazu verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferdienste und Gastronomiebetriebe eine Verpflichtung zum Angebot einer nicht teureren Mehrwegverpackung (Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sind hiervon ausgenommen).

Selbstverständlich beraten wir Sie gerne individuell zu den Auswirkungen der 1. Novelle des Verpackungsgesetzes in Bezug auf Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Abgabe und Prüfung der Vollständigkeitserklärung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist vom Hersteller von in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung (VE) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Portal LUCID abzugeben. Dies ist immer dann notwendig, wenn mindestens eine der gesetzlich definierten Schwellenwerte an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Kalenderjahr überschritten wird. Die Schwellenwerte bemessen sich hierbei an den folgenden Grenzwerten pro Materialfraktion:

Eine Abgabepflicht entsteht bereits bei Überschreitung eines einzelnen der oben angeführten Schwellenwerte. Eine Vollständigkeitserklärung muss auch dann abgegeben werden, wenn eine Aufforderung der ZSVR oder der jeweiligen Vollzugsbehörden vorliegt.

Die Vollständigkeitserklärung muss von einem registrierten Sachverständigen, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft sowie bestätigt und bis zum 15. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Die Vollständigkeitserklärung wird im Verpackungsregister LUCID hinterlegt und setzt sich aus der Herstellerbestätigung, der Prüfbescheinigung sowie dem Prüfbericht zusammen.

Gerne werden wir als im Prüferregister zugelassener Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Rahmen der VE-Prüfung für Sie prüfend tätig. Um eine ordnungsgemäße und zielführende Prüfung sicherzustellen, hat die ZSVR Prüfleitlinien entwickelt (§26 Abs.1 Nr.28 VerpackG). Diese Leitlinien enthalten checklistenartige Einzelregelungen zum Vorgehen bei einer Prüfung sowie detaillierte Anforderungen an die anschließende Berichterstattung. Nach den Vorgaben der Prüfrichtlinie hat innerhalb des Berichtszeitraums neben Systemprüfungen auch eine Vor-Ort-Prüfung zu erfolgen. Das Ziel der Prüfung liegt darin, mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der Vorgaben nach dem Verpackungsgesetz zu bestätigen. Um bei der Prüfung der Vollständigkeitserklärung eine hinreichende Sicherheit zu erlangen, kann nicht alleine auf eine bloße Feststellung der angegebenen Mengen abgestellt werden. Die umfassenden Regelungen zur Registrierung der Verpackung erfordern auch eine Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) des Unternehmens. Hierbei wird auf den risikoorientierten Prüfungsansatz des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW QS1) sowie den von der International Federation of Accountants (IFAC) veröffentlichten internationalen Prüfungsstandard (ISAE 3000 Revised) zurückgegriffen, wodurch wir eine hohe Prüfungssicherheit in Prozessaufnahmen und Systemprüfungen gewährleisten können. Weitere Prüfungshandlungen stimmen wir selbstverständlich auf Ihre individuellen Gegebenheiten ab. Gerne werden wir im Rahmen einer Prüfung über die Ordnungsmäßigkeit der Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen und gewerblich anfallenden Verkaufsverpackungen für Sie tätig.

Sanktionen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz

Die ZSVR besitzt grundsätzlich keine Sanktionskompetenzen. Diese obliegen unverändert ausschließlich den Vollzugsbehörden der jeweiligen Bundesländer. Für etwaige Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden teilweise hohe Strafen verhängt. Bußgelder können im Hinblick auf die Abgabe von Datenmeldungen bis zu 10.000 Euro betragen. Im Rahmen einer fehlerhaften Systembeteiligung können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden. Wird eine Vollständigkeitserklärung nicht vollständig, nicht fristgerecht oder mit falschen Angaben hinterlegt, können die Behörden derartige Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro ahnden.

Neben der Gefahr eines etwaigen Bußgeldes erfolgt gemäß § 9 Abs.5 VerpackG bei nicht konformer Systembeteiligung zusätzlich automatisch ein Vertriebsverbot für den jeweiligen Hersteller oder Händler, wodurch die Ware bis zur ordnungsgemäßen Systembeteiligung nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf.

Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei individuellen Anliegen und Fragen zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen – wir beraten Sie hierzu gerne.

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

Weitere Neuigkeiten

Ablauf der Übergangsfristen zur Eintragung in das Transparenzregister
Steuerberatung

Ablauf der Übergangsfristen zur Eintragung in das Transparenzregister

Bisweilen konnten juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften auf die gesonderte Eintragung in das Transparenzregister verzichten, sofern sich die erforderlichen Angaben im Rahmen der Mitteilungsfiktion bereits aus einem anderen öffentlichen Register wie zum Beispiel dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergeben haben. Durch das das zum 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wurde…

weiterlesen »
Grundsteuerreform
Steuerberatung

Aktuelles zur Grundsteuerreform

Bereits im November 2019 wurde das neue Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) beschlossen. Erforderlich wurde diese Reform, nachdem das Bundesverfassungsgericht die aktuellen Vorschriften zur Erhebung von Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Nach den neuen Bestimmungen werden Grundstücke auf der Basis einer geänderten Methode bewertet und die Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 nach einem neuen Verfahren berechnet…

weiterlesen »
Verpackungsgesetz
Wirtschaftsprüfung

Hinweise zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz

Zum 01.01.2019 trat das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löste die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Die Neueinführung des VerpackG war insbesondere darauf gerichtet, mögliche Schwachpunkte der vormaligen VerpackV zu beheben und die rechtlichen Vorschriften klarer zu formulieren. Solche Schwachpunkte wurden beispielsweise in den fehlenden Anreizen für…

weiterlesen »