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Manuel Alius

Ablauf der Übergangsfristen zur Eintragung in das Transparenzregister

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Ablauf der Übergangsfristen zur Eintragung in das Transparenzregister

Inhaltsverzeichnis

Bisweilen konnten juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG oder GmbH & Co. KG) auf die gesonderte Eintragung in das Transparenzregister verzichten, sofern sich die erforderlichen Angaben im Rahmen der Mitteilungsfiktion bereits aus einem anderen öffentlichen Register wie zum Beispiel dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergeben haben. Durch das das zum 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister aufgewertet, wodurch diese Erleichterung ersatzlos gestrichen wurde.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde bereits im Jahr 2017 eingeführt und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismus zu bekämpfen. Das Register wird vom „Bundesanzeiger Verlag“ geführt und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die gesetzlich vorgeschriebenen Registereintragungen sind dort elektronisch vorzunehmen. Neben allgemeinen Stammdaten sind insbesondere Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ der jeweiligen Gesellschaft oder Vereinigung zu hinterlegen.

Wann ist eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen?

Während rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen unmittelbar nach in Kraft treten des TraFinG in Ermangelung eines entsprechenden amtlichen Registers eintragungs- und meldepflichtig wurden, gelten für die nachfolgenden Gesellschaftsformen folgende Übergangsfristen.

  • Aktiengesellschaften (AG), Societas Europaea (SE) und Kapitalgesellschaften auf Aktien (KGaA)
    → Eintragung und Mitteilung bis spätestens 31.3.2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH / UG), Genossenschaften (eG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
    → Eintragung und Mitteilung bis spätestens 30.6.2022
  • Für alle anderen juristischen Personen oder eingetragenen Gesellschaften (insbesondere: GmbH & Co. KG / OHG / KG)
    → Eintragung und Mitteilung bis spätestens 31.12.2022

Besondere Erleichterungen erfahren eingetragene Vereine für welche unter bestimmten Voraussetzungen die Daten automatisiert gem. § 20a GwG n.F. aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen werden.

Neben der Sanktionierung mittels Bußgeld stellt ein Verstoß gegen die Melde- und Anzeigepflicht in das Transparenzregister für Unternehmen, welche Coronahilfen wie beispielsweise die Überbrückungshilfen bezogen haben, ein erhebliches Risiko dar, da die ordnungsgemäße Eintragung in das Transparenzregister eine Grundvoraussetzung für die Bewilligung der Coronahilfen ist. Im schlimmsten Fall droht bei einem Verstoß die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Coronahilfen. Eine fehlerhafte oder fehlende Eintragung in das Transparenzregister sollte somit spätestens vor Einreichung der Schlussabrechnung korrigiert bzw. nachgeholt werden.

Welche Daten sind im Transparenzregister einzutragen?

Eintragungspflichtige Gesellschaften und Vereinigungen müssen eine Mitteilung zu Ihren wirtschaftlich Berechtigten vornehmen. Diese Mitteilung umfasst maßgeblich dich folgenden Angaben:

  • Vor- und Nachname,
  • Anschrift,
  • Wohnort,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit(en) sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Etwaige datenschutzrechtliche Bedenken der eintragungspflichtigen Personen entpflichten nicht von einer Eintragung. Häufig wird fälschlicherweise die Angabe des Wohnortes mit der Herausgabe der privaten Adresse verwechselt und sorgt für Bedenken. Die Angabe des Wohnortes beschränkt sich auf die reine Ortsangabe der Stadt oder Gemeinde.

Die im Transparenzregister hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten sind regelmäßig und fortlaufend zu pflegen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigte sind gem. §3 GWG ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Gesellschaft letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet werden kann.
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmanteile kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.

Sofern kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln werden kann, gelten die gesetzlichen Vertreter, die geschäftsführenden Gesellschafter und / oder Partner als wirtschaftlich Berechtigte.

Hilfe bei Fragen rund um das Transparenzregister

Für den Fall, dass Sie sich unsicher sind, inwiefern Sie von der Eintragungs- und Meldepflicht in das Transparenzregister stehen wir gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. Für ergänzende rechtliche Fragen holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei individuellen Anliegen und Fragen zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen – wir beraten Sie hierzu gerne.

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

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