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Manuel Alius

Einwegkunststofffondsabgabe in Deutschland – Alles, was Sie wissen müssen

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Inhaltsverzeichnis

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wurde am 2. März 2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 16. Mai 2023 mit Übergangsfristen, im Wesentlichen zum 1. Januar 2024, in Kraft getreten. Die Einführung dieses Gesetzes erfolgt vor dem Hintergrund der erheblichen Umweltverschmutzung durch unsachgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte, insbesondere durch deren Beitrag zur Meeresvermüllung, und ist nicht mit der vielfach diskutierten Plastiksteuer zu verwechseln.

Ziele des EWKFondsG

Das Hauptziel der Einwegkunststofffondsabgabe ist es, die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Einwegprodukten im öffentlichen Raum von den Kommunen hin zu den Herstellern zu verlagern. Ab dem 1. Januar 2024 sollen daher Hersteller, Importeure und Befüller von Einwegkunststoffprodukten anteilig an den Entsorgungskosten beteiligt werden, indem sie eine entsprechende Abgabe in den Einwegkunststofffonds einzahlen.

Hierdurch soll langfristig eine Reduzierung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte, die Begrenzung des achtlosen Wegwerfens in die Umwelt und eine nachhaltigere Bewirtschaftung der Ressource „Kunststoff“ erzielt werden.

Das EWKFondsG ist Teil der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD, EU 2019/904), die darauf abzielt, die Auswirkungen von bestimmten Kunststoffprodukten auf die Umwelt zu verringern.

Funktionsweise des Einwegkunststofffonds

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Quelle: Umweltbundesamt

Der Einwegkunststofffonds betrifft rund 56.000 Hersteller, darunter Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure, welche durch die Einwegkunststofffondsabgabe in diesen einzahlen. Durch die Abgabe sollen etwa 436 Millionen Euro erhoben und an ca. 6.440 Anspruchsberechtigte, darunter öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgeschüttet werden. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Umweltbundesamt, welches durch die Einwegkunststoffkommission, die aus Herstellern, Anspruchsberechtigten sowie Umwelt- und Verbraucherverbänden besteht, beraten wird.

Betroffene Einwegkunststoffprodukte

Grundsätzlich werden Einwegkunststoffprodukte als solche definiert, die nicht dazu bestimmt sind, mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, sondern für den einmaligen Gebrauch konzipiert sind. Dabei ist der prozentuale Kunststoffanteil unerheblich, und die Definition von Kunststoff schließt auch biologisch abbaubare oder aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnene Polymere mit ein.

Gemäß Anlage 1 EWKFondsG unterliegen der Einwegkunststofffondsabgabe die folgenden Produkte:

  • Lebensmittelbehälter

    Behältnisse mit oder ohne Deckel für Lebensmittel bestimmt für den Sofortverzehr

  • Tüten und Folienverpackungen

    aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt bestimmt für den Sofortverzehr

  • Getränkebehälter und Verbundgetränkeverpackungen ≤ 3l

    bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich Verschlüssen und Deckeln (ausgenommen solche aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff)

  • Getränkebecher

    einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

  • Kunststofftragetaschen ≤ 50 Mikrometer

    mit und ohne Tragegriff zur Befüllung in der Verkaufsstelle

  • Getränkte Feuchttücher

    für Körper- und Haushaltspflege

  • Luftballons

    ausgenommen für industrielle / gewerbliche Verwendung

  • Tabakprodukte mit Filtern

    sowie Filter, die zur Verwendung mit Tabakprodukten vorgesehen sind

  • Feuerwerkskörper

    ab 01.01.2026

Wann liegt eine Herstellereigenschaft i.S.d EWKFondsG vor?

Gemäß §3 Nr. 3 EWKFondsG gilt als Hersteller…

„jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt

oder

b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;“

Es ist wichtig zu beachten, dass Hersteller ohne Sitz in Deutschland verpflichtet sind, einen inländischen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser Bevollmächtigte erfüllt die Verpflichtungen aus dem Gesetz in eigenem Namen, mit Ausnahme der Registrierung und Datenmeldung, für die der Hersteller selbst verantwortlich ist. Die Bestellung des Bevollmächtigten bedarf der Bestätigung durch das Umweltbundesamt (UBA).

Ob die Herstellereigenschaft dem Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeur obliegt, hängt in erster Linie von der Art des in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukts ab.

Während bei Tüten und Folienverpackungen grundsätzlich der Befüller – analog zum VerpackG – als Hersteller im Sinne des EWKFondsG gilt, obliegt die Herstellereigenschaft bei den übrigen Einwegkunststoffprodukten dem Hersteller, Verkäufer oder Importeur.

Abgabesätze

Gemäß § 12 EWKFondsG unterliegt die Einwegkunststoffabgabe bestimmten Abgabesätzen, welche durch die Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV) durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wie folgt festgelegt wurden:

Produktart Abgabesatz (€ / t)
Lebensmittelbehälter
177 €
Tüten und Folienverpackungen
876 €
nicht bepfandete Getränkebehälter
181 €
bepfandete Getränkebehälter
1 €
Getränkebecher
1.236 €
leichte Kunststofftragetaschen
3.801 €
Feuchttücher
61 €
Luftballons
4.340 €
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte
8.972 €
Ab 01.01.2027: Kunststoffteile von Feuerwerkskörpern
Festlegung bis zum 31.12.2026

Pflichten als Hersteller nach dem EWKFondsG

Als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sind Sie dazu verpflichtet, sich im Onlineportal DIVID, welches voraussichtlich ab 1. April 2024 bereitgestellt wird, registrieren zu lassen. Hierüber ist jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Meldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte abzugeben. Bei einer in Verkehr gebrachten Menge von ≥ 100 kg erfolgt eine Pflicht zur externen Prüfung durch einen im Prüfregister registrierten Prüfer.

Als Hersteller haben Sie des Weiteren auch die Möglichkeit, kostenpflichtige Feststellungsbescheide bezüglich der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt und Herstellereigenschaft zu beantragen.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Verpflichtungen im Rahmen des EWKFondsG zu erfüllen. In unserer Funktion als registrierter Wirtschaftsprüfer gemäß § 10 Abs. 5 EWKFondsG führen wir gerne die jährliche Prüfung Ihrer Mengenmeldungen durch. Eine gründliche Prüfung bietet Ihnen die Möglichkeit, mögliche Sanktionen zu vermeiden und sich auf eine nachhaltige Geschäftsführung vorzubereiten.

Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei individuellen Anliegen und Fragen zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen – wir beraten Sie hierzu gerne.

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