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Manuel Alius

Das Verpackungsrecht im Wandel – Was PPWR und VerpackDG für Unternehmen bedeuten

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Inhaltsverzeichnis

Das Verpackungsrecht im Umbruch

Am 17. November 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Referentenentwurf für ein neues Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vorgelegt. Das Gesetz soll zum 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen und die nationale Durchführung der europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) sicherstellen.

Für Unternehmen aller Branchen, vom produzierenden Gewerbe über den Handel bis hin zu Dienstleistern, gehen mit dieser Neuregelung erhebliche zusätzliche Pflichten einher.

Auch wenn derzeit lediglich ein Referentenentwurf zum VerpackDG vorliegt, möchten wir Sie bereits frühzeitig über die wesentlichen geplanten Änderungen informieren, um Ihnen eine rechtzeitige Vorbereitung und Anpassung Ihrer Prozesse zu ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachfolgenden Ausführungen teilweise noch nicht um die endgültige Rechtslage handelt.

Hintergrund: Warum ein neues Verpackungsgesetz?

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die PPWR (Verordnung EU 2025/40) wurde am 19. Dezember 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet und ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG gilt die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten – ohne nationalen Umsetzungsspielraum.
Die wesentlichen Ziele der PPWR umfassen:

  • Reduzierung von Verpackungsabfällen um 5% bis 2030, 10% bis 2035 und 15% bis 2040
  • Verbesserung der Recyclingfähigkeit aller Verpackungen
  • Erhöhung des Rezyklateinsatzes in Kunststoffverpackungen
  • Förderung von Mehrwegsystemen und Wiederverwendung
  • Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften EU-weit

Das deutsche Verpackungs-Durchführungsgesetz

Das VerpackDG dient der nationalen Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung. Ziel ist es, die bewährten deutschen Strukturen, insbesondere die dualen Systeme und das Pfandsystem, beizubehalten und an die neuen europäischen Vorgaben anzupassen. Der Kabinettsbeschluss ist für das 1. Quartal 2026 angestrebt, die parlamentarische Behandlung soll im 2. Quartal 2026 erfolgen.

Zeitlicher Rahmen und wichtige Fristen

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Hier die wichtigsten Termine:

12. August 2026

Inkrafttreten VerpackDG

Konformitätserklärung erforderlich

PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen

1. Januar 2027

Neue Quotenberechnung duale Systeme

Minimierungsanforderungen

Organisation für Prävention startet

12. August 2028

EU-weite Trennhinweise Pflicht

Erhöhte Recyclingquoten (Kunststoff 75%, Metalle 95%)

1. Januar 2030

Recyclingfähigkeit für alle Verpackungen

Mindestrezyklatanteile

Mehrwegquoten

Einwegverbote

Die wichtigsten Änderungen im Detail

Neuer Herstellerbegriff – Erweiterte Betroffenheit

Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Definition des Herstellers. Die PPWR führt einen europaweiten einheitlichen Herstellerbegriff ein:

Achtung: Der Kreis der Verpflichteten erweitert sich erheblich!

Bisher (VerpackG): Hersteller ist, wer Verpackungen erstmals „in Verkehr bringt“.

Neu (PPWR/VerpackDG): Maßgeblich ist, wer die Verpackung erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaates „bereitstellt“ – also das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette.

Die PPWR unterscheidet dabei klar zwischen verschiedenen Rollen in der Lieferkette:

  • Erzeuger: Verantwortlich für die Konformität der Verpackung, muss Konformitätserklärung abgeben
  • Hersteller: Trägt die organisatorischen und finanziellen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
  • Importeur: Führt Verpackungen aus Drittländern ein (nicht aus anderen EU-Staaten)
  • Vertreiber: Stellt Verpackungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland bereit

Neue Zulassungspflichten

Das VerpackDG führt umfassende Zulassungspflichten ein:

Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Hersteller müssen sich weiterhin einem dualen System (künftig: Organisation für Herstellerverantwortung – OfH) anschließen. Diese Systeme benötigen eine Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Hier steigen die Anforderungen deutlich. Hersteller haben künftig zwei Optionen:

  • Option A: Anschluss an eine zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (OfH)
  • Option B: Einrichtung einer eigenen, zugelassenen Eigenrücknahmelösung (erfordert insolvenzfeste Sicherheitsleistung)

Wichtig: Die bisherige Praxis der „Ablass-Systeme“ – also abweichende Vereinbarungen zwischen Lieferant und Kunde – wird damit abgeschafft.

Recyclingfähigkeit: Performance-Klassen ab 2030

Ab 2030 werden alle Verpackungen nach ihrer Recyclingfähigkeit bewertet:

  • Klasse A: ≥ 95% Recyclingfähigkeit
  • Klasse B: < 95% Recyclingfähigkeit
  • Klasse C: < 80% Recyclingfähigkeit
  • Klasse D: < 70% Recyclingfähigkeit – ab 2030 verboten!

Ab 2038 werden zusätzlich alle Verpackungen der Klasse C (< 80%) verboten. Die Recyclingfähigkeit wird auch zur Grundlage für die Ökomodulierung der EPR-Beiträge – umweltfreundlichere Verpackungen werden günstiger.

Mindest-Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Ab 2030 gelten verbindliche Mindestquoten für Post-Consumer-Rezyklat (PCR):

Verpackungskategorie Ab 2030 Ab 2040
Kontaktempfindlich (PET als Hauptbestandteil)
30%
50%
Kontaktempfindlich (Non-PET)
10%
25%
Einweggetränkeflaschen
30%
65%
Alle anderen Kunststoffverpackungen
35%
65%

Die Quoten gelten als Durchschnitt je Verpackungsart pro Werk und Jahr. Die EU-Kommission kann die Quoten bei Verfügbarkeitsproblemen oder übermäßigen Preisen anpassen.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Ab dem 12. August 2026 benötigt jede in den EU-Markt gebrachte Verpackung eine Konformitätserklärung. Diese muss innerhalb von 10 Tagen auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden können.

Die Konformitätserklärung umfasst eine technische Dokumentation zur Bewertung:

  • Einhaltung der Stoffbeschränkungen (Schwermetalle, PFAS)
  • Recyclingfähigkeit der Verpackung
  • Minimierungsanforderungen (Gewicht, Volumen)
  • Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen
  • Wiederverwendbarkeit (bei Mehrwegverpackungen)
Praxishinweis:

Zum Stichtag 12.08.2026 sind zunächst nur die bereits geltenden PPWR-Anforderungen zu belegen – insbesondere die Stoffbeschränkungen. Weitere Anforderungen kommen schrittweise hinzu. Die EU-Kommission hat FAQs und Leitlinien für Anfang 2026 angekündigt.

Neue Abgabe für Verpackungsvermeidung

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung einer Verpackungsabgabe von 5 Euro je Tonne neu in Verkehr gebrachter Verpackungen. Diese Abgabe dient der Finanzierung einer neuen „Organisation für Prävention“, die bis zum 1. Januar 2027 etabliert werden soll.

Verwendungszweck der Mittel:

  • Anschubfinanzierung für neue Mehrwegsysteme
  • Aufklärungsmaßnahmen über Mehrwegverpackungen
  • Förderung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung

Hinweis: Diese Abgabe kommt zusätzlich zu bestehenden und geplanten Zahlungen wie der „Plastiksteuer“, Einwegkunststofffondsabgabe und den regulären Lizenzentgelten.

Verpackungsverbote ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 werden bestimmte Einwegverpackungen in der EU verboten:

Verpackungsart Beispiele
Einwegkunststoff-Umverpackungen
Schrumpffolie, Umverpackungsfolie
Einwegkunststoff für Obst/Gemüse < 1,5 kg
Netze, Beutel, Schalen (mit Ausnahmen)
Einwegkunststoff im HORECA-Sektor
Tabletts, Einwegteller, Einwegbecher
Einwegkunststoff-Portionsverpackungen
Saucen, Zucker, Kaffeesahne
Einweg-Hotelverpackungen
Shampooflaschen, Seifentütchen
Sehr leichte Kunststofftragetaschen
< 15μ (mit Ausnahmen für Hygiene)

Mehrwegquoten

Ab 2030 gelten verbindliche Mehrwegquoten für verschiedene Verpackungssegmente:

Segment 2030 2040
Getränke (außer Milch, Wein, Spirituosen)
10 %
40 % *
Boxen als Umverpackung (außer Wellpappe)
10 %
25 % *
Transport innerhalb eines Mitgliedstaats
100 % **
100 % **
Sonstiger EU-Transport
40 %
70 % *

* „Bemühungsziel“

** Wichtig: Palettenumwicklungen und -gurte werden voraussichtlich durch einen delegierten Rechtsakt von den 100%-Quoten ausgenommen.

Stoffbeschränkungen und PFAS-Verbot

Ab dem 12. August 2026 gelten strenge Stoffbeschränkungen:
Schwermetalle: Die Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen:

  • Maximal 25 ppb für einzelne PFAS
  • Maximal 250 ppb für die Summe der PFAS
  • Maximal 50 ppm einschließlich polymerer PFAS

Die EU-Kommission hat angekündigt, Leitlinien zum „Testing for PFAS“ prioritär in den kommenden FAQs zu behandeln.

Neue Kennzeichnungspflichten

Ab dem 12. August 2028 müssen alle Verpackungen mit harmonisierten, EU-weiten Trennhinweisen versehen sein. Das JRC (Joint Research Centre) erarbeitet derzeit ein einheitliches Piktogramm-System. Die bisherigen nationalen Kennzeichnungssysteme wie der französische „Triman“ werden abgelöst.

Zusätzlich sind verpflichtend: Angabe des Markeninhabers auf der Verpackung, digitale Informationen via QR-Code für bestimmte Angaben (Wiederverwendung, Materialzusammensetzung) und harmonisierte Kriterien zur Kennzeichnung von Recyclinganteilen.

Was wir für Sie tun können

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer übernehmen wir die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Diese Prüfung betrifft Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringen und die gesetzlichen Mengenschwellen überschreiten.

Im Rahmen unserer Prüfung stellen wir insbesondere sicher, dass

  • Ihre Mengenmeldungen gegenüber den dualen Systemen vollständig, zutreffend und nachvollziehbar sind,
  • die gemeldeten Verpackungsmengen mit den Angaben im Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übereinstimmen,
  • Ihre internen Aufzeichnungen, Nachweise und Prozesse den formellen und materiellen Anforderungen des Verpackungsrechts entsprechen.

Darüber hinaus begleiten wir Sie über die reine Prüfung hinaus auch beratend. Mit dem geplanten Übergang vom Verpackungsgesetz (VerpackG) zum Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) werden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Prüfungsgrundlagen weiterentwickeln. Wir verfolgen das Gesetzgebungsverfahren laufend und bereiten unsere Prüfungs- und Beratungskonzepte frühzeitig auf die neuen Anforderungen vor.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der künftigen Vorgaben und begleiten Sie strukturiert beim Übergang vom VerpackG auf das VerpackDG.

Fazit

Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz bringt für Unternehmen erheblichen Anpassungsbedarf mit sich. Die Zeit bis zum Inkrafttreten am 12. August 2026 sollte genutzt werden, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen schafft Planungssicherheit und vermeidet teure Nacharbeiten.

Obwohl sich der Referentenentwurf noch in der Ressortabstimmung befindet und Änderungen möglich sind, ist die grundsätzliche Richtung klar: mehr Recycling, mehr Mehrweg, mehr Dokumentation. Die bewährten deutschen Strukturen – insbesondere die dualen Systeme – bleiben erhalten, werden aber durch zusätzliche Anforderungen ergänzt.

Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei individuellen Anliegen und Fragen zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen – wir beraten Sie hierzu gerne.

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